Satzung für den Verein „Freundeskreis Greizer Park e.V.“ (Stand 29.09.2021)
Satzung für den Verein „Freundeskreis Greizer Park e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Freundeskreis Greizer Park e.V.“ Er hat seinen Sitz in Greiz.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein fördert die Heimatkunde und Heimatpflege durch die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Greizer Parkes.
Der Verein „Freundeskreis Greizer Park e.V.“ setzt sich das Ziel, die substanzielle Erhaltung, laufende Pflege und gärtnerische Entwicklung des historischen Greizer Parkes zu fördern und dessen besondere kulturhistorische, gartenhistorische, stadtbildprägende und ökologische Bedeutung ins Bewusstsein der Bevölkerung zu rücken. Ziele sind insbesondere auch die weitere touristische und öffentlichkeitsbezogene Entwicklung der Parkanlage entsprechend ihrer Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten zur Bewahrung des kulturellen Erbes für künftige Generationen, ebenso wie zum präsenten Parkerlebnis.
§ 3 Aufgaben des Vereins
(1) Durch eine vielfältige Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Führungen, Vorträge, Veröffentlichungen und die Zusammenarbeit mit den Medien sollen die Ziele des Vereins in das Bewusstsein der Bevölkerung Eingang finden. Besonders Kinder, Jugendliche und Senioren sollen in die aktive Vereinsarbeit einbezogen werden.
(2) Der Verein kann in Abstimmung mit dem Eigentümer eigene Projekte für den Greizer Park, auch im Verbund mit weiteren Partnern durchführen.
(3) Der Verein kann weitere historische Greizer Park- und Gartenanlagen ideell und materiell unterstützen.
(4) Der Verein arbeitet eng und vertrauensvoll mit dem Eigentümer der Anlagen zusammen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2009.
§ 6 Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche, jugendliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitgliedersind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen (Beispiel: Aktiengesellschaften, Kommunen, Landkreise, Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungen) sowie andere Personenvereinigungen (Beispiel: Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts).
(5) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besonders um die Aufgaben und Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
§ 7 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Greiz.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahm entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bestätigt.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er entbindet jedoch nicht davon, für das laufende Kalenderjahr den Beitrag zu entrichten.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes wegen grober Verstöße gegen die Vereinsinteressen und gegen die Vereinssatzung ausgeschlossen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) mindestens ein/e Rechnungsprüfer/in.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Sie beschließt über grundlegende Aufgaben und Ziele des Vereins. Sie hat das Entscheidungsrecht über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind oder vertreten werden. Die Vertretung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Für den Fall, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, findet innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung statt, welche in jedem Fall beschlussfähig ist.
Die Vertretung kann nur durch andere Vereinsmitglieder unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erfolgen.
(4) Der Vorstand des Vereins hat bis zum 31. März über die Aktivitäten des abgelaufenen Jahres, über die Kassenlage sowie einen Ausblick auf das neue Jahr in einer Mitgliederversammlung zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung, die jährlich mindestens einmal stattfindet, wählt alle zwei Jahre die Vorstandsmitglieder und den/die Rechnungsprüfer/innen. Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Dabei gilt die relative Mehrheit.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Die Wahl geschieht in der Mitgliederversammlung durch Akklamation, es sei denn, dass ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht. Bei der Versammlung nicht anwesende Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden, sofern sie zuvor für den Fall ihrer Wahl ihr schriftliches Einverständnis erklärt haben.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Gesamtentlastung ist statthaft.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden (der Vorsitzenden) mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Über den Ablauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zu den Akten des Vorsitzenden (der Vorsitzenden) zu nehmen ist.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Mitglieder des Vorstands
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Mitglieder des Vorstands sind:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Schatzmeister/in
d) der/die Schriftführer/in
e) sowie ein bis drei Beisitzer/innen.
Der/die Vorsitzende vertritt den Verein allein, er/sie ist Vorstand im Sinne § 26 BGB. Der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertreten im Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden gemeinsam den Verein.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags, dessen Fälligkeit und eventuelle Ermäßigungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer gesonderten Anlage festgehalten.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn dies mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten, die es ausschließlich für die Pflege und den Erhalt des Greizer Parkes zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06.10.2009 beschlossen. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Greiz unter VR 760 eingetragen. Änderungen der Satzung gehen auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 29.09.2021 zurück.